Müssen Vermieter Mieter bei einer Pflichtverletzung gleich behandeln?

    Beschluss des LG Berlin II v. 22.07.25, Az. 63 S 49/25

     

    Manche Mieter sind einem Vermieter sympathisch, andere nicht. Aber darf er deshalb unterschiedliche Maßstäbe anlegen, wenn es um eine Abmahnung oder gar um eine Kündigung geht?

    Mit einem solchen Sachverhalt hatte sich das Landgericht Berlin zu befassen.

     

    Das war der Sachverhalt

    Ein Schuhregal im Treppenhaus gehört zum Alltag in vielen deutschen Mehrfamilienhäusern. Das mag für manche ganz gemütlich wirken, verstößt aber oft gegen die Hausordnung.
    In Berlin wollte ein Vermieter ein Mietverhältnis beenden, weil einer seiner Mieter Schuhe in einem Regal vor seiner Tür lagerte. Er sprach sowohl eine fristlose als auch eine ordentliche Kündigung aus.
    Das wurde wurde vom Amtsgericht Schöneberg nicht akzeptiert und der Sachverhalt landete folglich vor dem Landgericht. Die Richter mussten entscheiden, ob das Abstellen von Möbeln im Flur tatsächlich für eine Kündigung ausreicht. Ein Schuhregal im Treppenhaus im konkreten Fall stelle weder eine Brandgefahr noch eine Stolpergefahr dar, so das Landgericht, und rechtfertige deshalb keine Kündigung. Es handle sich lediglich um eine geringfügige Pflichtverletzung.
    Unabhängig von dieser Auffassung gab es bei diesem Sachverhalt die Besonderheit, dass der Vermieter bei anderen Mietern sperrige Gegenstände über längere Zeit duldete, wie z.B. eine Waschmaschine auf dem Flur.

    Das Gericht sah hierin einen Widerspruch:

    Wer bei einer Waschmaschine wegschaue, könne nicht glaubwürdig argumentieren, dass ein Schuhregal eine unzumutbare Belästigung darstelle. Dieser Mangel an der Durchsetzung der Hausordnung und die damit verbundene ungleiche Behandlung der Bewohner führe dazu, dass der Verstoß des gekündigten Mieters als noch weniger schwerwiegend einzustufen sei.

     

     

    Was sagt der Experte?

    Haus & Grund – Fachanwalt Wolfgang Reineke kommentiert weitere Fragen zum Thema:

     

    Ein Vermieter ist zwar nicht immer und bei jedem Sachverhalt verpflichtet für eine Gleichbehandlung bei seinen Mietern zu sorgen. Wenn es einen sachlichen Grund für eine Abweichung von einer Gleichbehandlung gibt, dann ist diese in der Regel gerechtfertigt.

    So kann der Vermieter z.B. bei einer Mieterhöhung unterschiedlich vorgehen. Eine Erhöhung ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bewegt. Der Vermieter kann deshalb bei dem einem Mieter von seinem Spielraum Gebrauch machen, bei einem anderen nicht.

     

    Auch sorgt das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ dafür, dass bei bestimmten Sachverhalten eine Benachteiligung nicht eintreten darf.
    Ein Verstoß gegen das im AGG verankerte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot liegt – sofern kein Rechtfertigungsgrund eingreift und kein Nähe- oder Vertrauensverhältnis vorliegt bzw. begründet wird – vor, wenn ein Mieter bzw. Mietinteressent schlechter behandelt wird als ein bzw. mehrere andere Mieter bzw. Mietinteressenten und die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, eine Behinderung, das Alters oder die sexuelle Identität zumindest auch ein Grund für die Benachteiligung ist.

     

    Im Einzelfall kann es deshalb beim Umgang mit Mietern schwierig sein, zu unterscheiden, wann eine Gleichbehandlung einzuhalten ist und wann nicht. In jedem Fall ist es empfehlenswert, erst einmal den Haus & Grund Anwalt zu einer Beratung aufzusuchen.

    Fachanwalt Wolfgang Reineke