Eigentümer fotografiert Miteigentümerin ohne Erlaubnis – darf er das?

    Urteil des LG Itzehoe vom 18.3.25, Az. 1 23/24

     

    Stellen Sie sich vor, Sie halten sich auf dem gemeinschaftlichen Teil einer Wohnanlage auf und bemerken, dass Sie von einem Miteigentümer fotografiert werden. Damit sind Sie verständlicherweise nicht einverstanden. Das Landgericht Itzehoe hatte darüber entschieden, wann man sich gegen solche ungefragten Fotoaufnahmen zur Wehr setzen kann und wann nicht (Urteil vom 18.03.25, Az. 1 S 23/24).

    Im entschiedenen Fall ging es um eine zerstrittene Eigentümergemeinschaft. Ein Eigentümer hatte Fotoaufnahmen von einer Miteigentümerin gemacht, ohne zuvor ihre Erlaubnis einzuholen. Dies geschah angeblich aus Gründen der Beweissicherung, weil die Miteigentümerin mit Laserstrahlen auf sein Eigentum eingewirkt habe. Außerdem habe man die Beseitigung einer Hecke auf dem Gemeinschaftseigentum festhalten müssen. Die Miteigentümerin versuchte im Klageweg, den Eigentümer dazu zu bringen, die Fotoaufnahmen von ihr zu unterlassen.

    Fotoaufnahmen verletzten das Persönlichkeitsrecht der Eigentümerin

    Die Klage hatte Erfolg. Die Fotoaufnahmen stellten aus Sicht des Gerichts eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Miteigentümerin dar.

    Dabei stellte es klar, dass es keineswegs generell verboten ist, einen anderen Miteigentümer zu fotografieren.

    Nach Auffassung des Gerichts spielte vor allem eine Rolle, dass die Miteigentümerin nicht auf einem allgemein zugänglichen Weg abgelichtet wurde, sondern im eigenen Sondereigentum. Dem Eigentümer war es darum gegangen, nicht nur Situationen, sondern vor allem die Miteigentümerin selbst in diesen Situationen abzulichten.  Das war aus Sicht des Gerichts nicht akzeptabel. Hätte sie sich auf seinem Grundstück aufgehalten, wäre das Fotografieren erlaubt gewesen.
    Folgerichtig wurde der Eigentümer verurteilt, es zu unterlassen, die Miteigentümerin zu fotografieren, soweit sie sich außerhalb seines Sondereigentums aufhält.

    ?Es gab keine besonderen Interessen des Eigentümers, die das Fotografieren gerechtfertigt hätten. Die vorgetragenen „Beweisschutzinteressen“ griffen nicht durch, weil die Einwirkung mit „Laserstrahlen“ nur ein Lasermessgerät betrafen und damit keine erhebliche Einwirkung im Sinne des § 906 BGB vorlag.

    Auch mit Blick auf § 14 WEG, der die grundlegenden Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander regelt, ist eine kurzfristige punktuelle Einwirkung mit einem Lasermessgerät zum Zwecke des Vermessens von Abständen, auch innerhalb des Sondereigentums des Eigentümers, wegen Geringfügigkeit hinzunehmen. Das gilt auch für das einmalige „Über-den-Zaun-Greifen“ mit einem Zollstock auf den Grundstücksbereich des Eigentümers, um den Abstand einer Pflanze zum Zaun zu messen. 
    ?Lediglich, wenn Aufnahmen im Sondereigentums- bzw. Sondernutzungsbereich des Eigentümers zur Beweissicherung erfolgt wären, hätte das zur Beweissicherung zulässig sein können. Das war hier aber nicht der Fall. 

    Fazit

    Wenn ein Miteigentümer ungefragt Fotoaufnehmen einer Miteigentümerin im Bereich der Wohnanlage macht, die nicht zu seinem Sondereigentum gehören, kann sie sich dagegen erfolgreich zur Wehr setzen. Solche Aufnahmen verletzen nämlich ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Auf seinem eigenen Grundstück hingegen darf er sie ablichten.

    Das ganze Urteil lesen Sie hier.

     

     

     

    Was sagt der Experte?

    Haus & Grund – Fachanwalt Wolfgang Reineke kommentiert weitere Fragen zum Thema:

     

    Um welche Rechte geht es hier?

    Hier geht es um zwei Rechte:

    Auf der Seite der Klägerin steht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sogar durch die Verfassung geschützt ist (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz).
    Dieses Recht schützt die Privatsphäre und umfasst das Recht am eigenen Bild. Denn grundsätzlich entscheidet jeder selbst, ob und in welchem Zusammenhang Aufnahmen von ihm gemacht werden dürfen. Ein unerlaubtes Foto oder Video ist ein direkter Eingriff in dieses Recht und kann einen Unterlassungsanspruch auslösen (§ 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB).

    Auf der anderen Seite sah der Beklagte sein Eigentumsrecht in Gefahr (Art. 14 Grundgesetz).
    Er argumentierte, die Fotos seien eine Art „Notwehr“ gewesen. Er habe Eingriffe in sein Eigentum – etwa den Einsatz eines Lasermessgeräts oder Arbeiten an einer Hecke – dokumentieren müssen. Die Bilder dienten der Beweissicherung für mögliche zukünftige Auseinandersetzungen.
    Sein Standpunkt: Das Recht, sein Eigentum zu schützen, müsse ihm erlauben, die dafür nötigen Beweise zu sammeln.

    In unserem Fall argumentierte der Beklagte, er habe die Fotos der Nachbarin nur zur „Beweissicherung“ angeblicher Eigentumsverletzungen gemacht.

    Was versteht man unter Beweissicherung?

    Beweissicherung ist das systematische Sammeln und Festhalten von Tatsachen und Umständen, die später in einem Gerichtsverfahren als Nachweis dienen können. Das Gesetz erlaubt die Beweissicherung, um Parteien die Möglichkeit zu geben, ihre Ansprüche oder Verteidigungen mit stichhaltigen Fakten zu untermauern. Es soll Fairness im Prozess gewährleisten und Gerichten eine fundierte Entscheidungsbasis liefern.

    Die Zulässigkeit einer „Beweissicherung“ hängt stark vom Einzelfall und einer Interessenabwägung ab. 

    • Öffentlicher Raum: 
      Das bloße Fotografieren einer Person im öffentlichen Raum ist in der Regel nicht strafbar, solange keine besonderen Umstände hinzukommen und die Person nicht in einer hilflosen Lage abgebildet wird. Für die Verbreitung (egal ob Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte wie die Polizei) bedarf es jedoch meist einer Einwilligung oder einer gesetzlichen Ausnahme (z.B. wenn die Person nur „Beiwerk“ ist oder es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt).
    • Überwiegendes öffentliches Interesse/Strafverfolgung: 
      Wenn ein berechtigtes Interesse an der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten überwiegt (z.B. eine kriminelle Handlung), können Aufnahmen unter Umständen zulässig sein. Dies ist jedoch eine hohe Hürde.
    • Zulässigkeit vor Gericht: 
      Selbst wenn Aufnahmen rechtswidrig erlangt wurden, können sie unter bestimmten Bedingungen vor Gericht als Beweismittel zugelassen werden. Dies entscheidet das Gericht im Rahmen einer erneuten Interessenabwägung (Verwertbarkeit der Beweise trotz Datenschutzverstoß).
      Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Beispiel entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen aus dem öffentlichen Straßenraum trotz Datenschutzverstößen verwertbar sein können. 

     

    Die Frage, ob eine Aufnahme zulässig ist oder nicht, kann im Einzelfall schwierig sein.

    Wenn es die Verhältnisse zulassen – z.B. bei wiederholter Vornahme einer Handlung – sollten Sie sich vorher Expertenrat bei ihrem Haus & Grund Anwalt einholen.

    Fachanwalt Wolfgang Reineke