Ohne Wohnungsbesichtigung keine Täuschung!

    Beschluss des LG Lübeck, Urteil v. 07.07.22, Az. 14 S 23/21

     

    Steht einem Mietinteressenten ein Anfechtungsrecht wegen Täuschung von verschwiegenen Mängeln zu, auch wenn er die Wohnung überhaupt nicht besichtigt hat?

    Nein, sagte das Landgericht Lübeck. Es entschied im Juli 2022, dass mangels Wohnungsbesichtigung eine Täuschung seitens des Vermieters nicht vorliegt. Zudem ist einem Mieter grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 536 b BGB vorzuwerfen, wenn er auf eine Wohnungsbesichtigung verzichtet.

     

    Das war der Sachverhalt

    Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Anfechtung des Mietvertrages durch den Mieter. Der Mieter warf dem Vermieter arglistige Täuschung über Mängel vor. Allerdings hatte der Mieter den Mietvertrag abgeschlossen, ohne die Mietwohnung vorher besichtigt zu haben. Nach Einzug in die Wohnung zeigte der Mieter dem Vermieter verschiedene Mängel an und erklärte die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung. Auf dieser Grundlage zahlte der Mieter keine Miete mehr und forderte den Vermieter zur Rückzahlung bereits geleisteter Miete und der Kaution auf. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung bereits ausstehender Miete.

    Das LG Lübeck entschied zu Gunsten des Vermieters. Dem Mieter stand kein Recht zur Anfechtung des Mietvertrags zu.

    Der Mieter konnte den Mietvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, da dem Vermieter keine Täuschungshandlung vorzuwerfen war. Da der Mieter vor Abschluss des Mietvertrages die Mietwohnung nicht besichtigt hatte, konnte er vom Vermieter nicht über den Zustand der Wohnung getäuscht werden. Durch die unterlassene Wohnungsbesichtigung hatte der Mieter das Risiko des Vorhandenseins von Mängeln zumindest grob fahrlässig in Kauf genommen. Deshalb hatte der Mieter auch kein Recht zur Mietminderung wegen bestehender Mängel gemäß § 536 b BGB.

    Der Vermieter war somit berechtigt, die ausstehende Miete einzufordern, da das Mietverhältnis mangels wirksamer Anfechtung und Minderung wirksam fortbestand (LG Lübeck, Urteil v. 07.07.22, Az. 14 S 23/21).
    Das vollständige Urteil finden Sie hier.

     

     

    Was sagt der Experte?

    Haus & Grund – Fachanwalt Wolfgang Reineke kommentiert weitere Fragen zum Thema:

     

    Es ist eine Situation, die sich Vermietern bei Wohnungsbesichtigungen mit einem Mietinteressenten sehr häufig stellt:

    Muss man einem Mietinteressenten auch möglicherweise negative Umstände offenbaren, die nicht sofort ins Auge springen?
    Nein, sagt die Rechtsprechung oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt.

    Das Verschweigen von Tatsachen stellt nämlich nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Rechtsgrundlage für diese Pflicht ist § 242 BGB. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte.

    Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Ungünstige Eigenschaften des Vertragsgegenstands brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt zu werden (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 123, Rn 5).

    Im hier entschiedenen Fall war Streitgegenstand auch eine Couch, welche mit Kissen und Decken dekoriert war.

    Hier führt das Gericht aus:
    „Eine aktive Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegt auch nicht darin, dass die Klägerin die Couch mit den beschädigten Stellen durch Kissen und Decken dekoriert hatte. Wie bereits ausgeführt, setzt § 123 BGB voraus, dass die Beklagte durch eine bestimmte Handlung nicht nur getäuscht, sondern auch zu der Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

    Die Beklagte hatte zweimal die Gelegenheit, die Wohnung genauer zu besichtigen, bevor sie den Mietvertrag unterschrieb. Eine gründlichere Besichtigung hat sie aber vor Unterzeichnung nicht vorgenommen. Dies zeigt, dass sie dem konkreten Zustand der Wohnung jedenfalls in diesem Zeitpunkt keine besondere Bedeutung beimaß. Derjenige, dem etwas egal ist, kann hierüber aber auch nicht getäuscht werden. Auch im Hinblick auf die übrigen gerügten Mängel, wie dreckige Steckdosen, abgewohntes Mobiliar etc. liegt keine Täuschungshandlung vor. Diese Dinge waren frei zugänglich und jederzeit ersichtlich, so dass sie bei einer Wohnungsbesichtigung, wie sie vor Anmietung einer Wohnung üblich ist, leicht hätten erkannt werden können. Auch insoweit gilt, dass jemand, der kein Interesse an etwas zeigt, hierüber nicht getäuscht werden kann.“

    Es liegt also eine arglistige Täuschung nicht vor, denn eine Aufklärungspflicht der Vermieterun bestand insoweit nicht. Ohne jegliche Nachfragen oder anderweitige Interessenbekundungen der Beklagten an dem Zustand der Couch ohne Kissen und Decken musste die Klägerin nicht ungefragt hierüber Auskunft erteilen. Nachfragen an die Vermieterin oder anderweitige Interessenbekundungen an dem Zustand der Couch ohne Decken und Kissen vor Übergabe der Wohnung hatte die Interessentin weder dargelegt noch waren diese sonst ersichtlich. Im Hinblick auf die übrigen gerügten Mängel gilt, dass diese hinreichend offensichtlich bzw. bei einer normalen Wohnungsbesichtigung leicht erkennbar gewesen wären. Die Interessentin hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Wohnung vor der Anmietung gründlich in Augenschein zu nehmen.

    .Ob also im Einzelfall für den Vermieter eine Aufklärungspflicht besteht, muss er selbst nach gründlicher Abwägung entscheiden. Sollten insoweit noch Fragen bleiben, so zögern Sie nicht, Ihren Vereinsanwalt zu kontaktieren und mit ihm ein Gespräch zu führen.

    Fachanwalt Wolfgang Reineke