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Urteil des Monats |
Manche Mieter sind einem Vermieter sympathisch, andere nicht. Aber darf er deshalb unterschiedliche Maßstäbe anlegen, wenn es um eine Abmahnung oder gar um eine Kündigung geht?
Mit einem solchen Sachverhalt hatte sich das Landgericht Berlin zu befassen.
Ein Schuhregal im Treppenhaus gehört zum Alltag in vielen deutschen Mehrfamilienhäusern. Das mag für manche ganz gemütlich wirken, verstößt aber oft gegen die Hausordnung.
In Berlin wollte ein Vermieter ein Mietverhältnis beenden, weil einer seiner Mieter Schuhe in einem Regal vor seiner Tür lagerte. Er sprach sowohl eine fristlose als auch eine ordentliche Kündigung aus.
Das wurde wurde vom Amtsgericht Schöneberg nicht akzeptiert und der Sachverhalt landete folglich vor dem Landgericht. Die Richter mussten entscheiden, ob das Abstellen von Möbeln im Flur tatsächlich für eine Kündigung ausreicht. Ein Schuhregal im Treppenhaus im konkreten Fall stelle weder eine Brandgefahr noch eine Stolpergefahr dar, so das Landgericht, und rechtfertige deshalb keine Kündigung. Es handle sich lediglich um eine geringfügige Pflichtverletzung.
Unabhängig von dieser Auffassung gab es bei diesem Sachverhalt die Besonderheit, dass der Vermieter bei anderen Mietern sperrige Gegenstände über längere Zeit duldete, wie z.B. eine Waschmaschine auf dem Flur.
Das Gericht sah hierin einen Widerspruch:
Wer bei einer Waschmaschine wegschaue, könne nicht glaubwürdig argumentieren, dass ein Schuhregal eine unzumutbare Belästigung darstelle. Dieser Mangel an der Durchsetzung der Hausordnung und die damit verbundene ungleiche Behandlung der Bewohner führe dazu, dass der Verstoß des gekündigten Mieters als noch weniger schwerwiegend einzustufen sei.
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Ein Vermieter ist zwar nicht immer und bei jedem Sachverhalt verpflichtet für eine Gleichbehandlung bei seinen Mietern zu sorgen. Wenn es einen sachlichen Grund für eine Abweichung von einer Gleichbehandlung gibt, dann ist diese in der Regel gerechtfertigt. So kann der Vermieter z.B. bei einer Mieterhöhung unterschiedlich vorgehen. Eine Erhöhung ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bewegt. Der Vermieter kann deshalb bei dem einem Mieter von seinem Spielraum Gebrauch machen, bei einem anderen nicht.
Auch sorgt das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ dafür, dass bei bestimmten Sachverhalten eine Benachteiligung nicht eintreten darf.
Im Einzelfall kann es deshalb beim Umgang mit Mietern schwierig sein, zu unterscheiden, wann eine Gleichbehandlung einzuhalten ist und wann nicht. In jedem Fall ist es empfehlenswert, erst einmal den Haus & Grund Anwalt zu einer Beratung aufzusuchen. |
Fachanwalt Wolfgang Reineke |
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Das dritthäufigste Beratungsthema bleiben die Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit einem Anstieg auf jetzt 12,8 Prozent. Hier spiegeln sich Entwicklungen auf den Wohnungsmärkten mit zuletzt stark steigenden Mieten wieder.
Unter „Allgemeine Vertragsangelegenheiten“, Platz 4 der häufigsten Beratungsthemen, fallen alle Rechtsberatungen, die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis als Hintergrund haben, sowie Beratungen im Vorfeld bzw. beim Abschluss des Mietvertrages. Das sind beispielsweise Fragen zur Mietpreisbremse, zu Staffel- oder Indexmieten, zu Wohnungssuche und Wohnungsbesichtigung, zu Wohngemeinschaften, bis hin zu Fragen, ob Tierhaltung erlaubt, die Haustür abends abgeschlossen werden muss oder wie laut gefeiert werden darf.
Mehr als jede 10. Rechtsberatung dreht sich um die Themen „Mietkaution“ und „Schönheitsreparaturen“. Meistens geht es um Fragen, ob und wann der Vermieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzahlen muss, ob der Vermieter das Kautionsguthaben verrechnen darf, zum Beispiel mit Ersatzansprüchen wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen.
Beratungen zur „Vermieterkündigung“ sind fast doppelt so häufig wie Beratungen zum Thema „Mieterkündigung“, typisch für die Entwicklung auf engen Wohnungsmärkten.
Der Beratungsbedarf zum Thema „Modernisierung“ lag 2018 noch bei 3,3 Prozent. Auch wenn nur rund 1 Prozent des Wohnungsbestandes 2018 modernisiert wurde, sorgen drastische Mietpreissteigerungen nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen für eine entsprechende Nachfrage nach Beratungen.
| 2018 | 2017 | 2016 | ||
| 1. | Vertragsverletzungen | 26,8 % | 27,4 % | 26,7 % |
| 2. | Mieterhöhung | 21,3 % | 16,6 % | 17,3 % |
| 3. | Betriebskosten | 18,1 % | 19,4 % | 20,9 % |
| 4. | Mietkaution | 15,3 % | 16,2 % | 16,1 % |
| 5. | Eigenbedarf | 6,2 % | 5,9 % | 5,2 % |
| 6. | Fristlose Kündigung | 4,9 % | 5,5 % | 5,0 % |
| 7. | Modernisierung | 1,7 % | 1,8 % | 1,9 % |
| 7. | Ordentliche Kündigung | 1,7 % | 1,5 % | 1,5 % |
| 9. | Schönheitsreparaturen | 0,7 % | 1,0 % | 0,9 % |