Urteil des Monats


Einfärbungen im Laminat und Verfärbungen im Teppichboden – muss Mieter zahlen?

Entscheidung des AG Wiesbaden, Urteil vom 07.02.2019 – 93 C 2206/18

 

Streit mit dem Mieter über den Zustand der Mietsache nach Rückgabe gehört mit zum Vermieteralltag. Besonders häufig geht es die Bodenbeläge, da diese ja zwangsläufig permanent rund um die Uhr benutzt werden müssen.

Zeigen sich an einem Boden nun tatsächlich gut sichtbare Beeinträchtigungen, so stellen sich in einem solchen Fall zwei Fragen:

  1. Sind es normale Gebrauchsspuren wie leichtere Kratzer oder leichte Verfärbungen oder hat der Mieter „unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs in die Sachsubstanz der Mietsache eingegriffen“? Nur in letzterem Fall spricht überhaupt von Schäden in mietrechtlichem Sinn.
  2. Wie alt ist der Gegenstand? Denn es kommt der Grundsatz „neu für alt“ zum Tragen. Das bedeutet im Mietrecht, dass der Vermieter durch einen vom Mieter zu leistenden Schadenersatz für die Erneuerung einer Sache nicht in den Genuss einer Wertsteigerung kommen soll. Denn ein Vermieter ist von Gesetzes wegen zu Instandhaltungsmaßnahmen und gegebenenfalls zur Erneuerung verpflichtet. Ein etwa zu leistender Schadenersatz wird dadurch geringer oder kann ganz entfallen.

Einen derartigen Streitfall hatte das Landgericht Wiesbaden zu entscheiden.

Nach Beendigung eines 14 Jahre andauernden Mietverhältnisses machte der Vermieter nach Auszug des Mieters Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen in den Räumen der Mietwohnung geltend. Der Laminatboden wies mehrere Einkerbungen auf und der Teppichboden war durch zahlreiche Verfärbungen geschädigt. Nach Ansicht des Vermieters handelte es sich nicht um Gebrauchsspuren, sondern um Beschädigungen, die den ehemaligen Mieter zum Schadensersatz verpflichteten. Der Mieter machte geltend, dass die Lebensdauer von Bodenbelägen lediglich 15 Jahre betrage.

Das LG Wiesbaden entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Bei dem beschädigten Laminatboden handelte es sich um einen Bodenbelag von einfacher Qualität. Einkerbungen seien bei einem Laminatboden einfacher Qualität nach 14 Jahren der Nutzung als gewöhnliche Abnutzungen bzw. Verschleißerscheinungen anzusehen und nicht als ersatzfähige Schäden, so das Gericht. Die wirtschaftliche Lebensdauer eines einfachen Laminatbodens beträgt nach der Entscheidung des LG Wiesbaden nicht mehr als 14 Jahre. Das Mietverhältnis der Streitparteien dauerte bereits 14 Jahre an. Wäre der Bodenbelag nicht so alt gewesen, hätte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch um einen Abzug „ neu für alt“ gekürzt werden müssen.

Der Vermieter hatte auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch des Teppichbodens, da auch bei einem hochwertigen Teppichboden, lediglich eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren anzusetzen ist. Die Verfärbungen des ebenfalls mindestens 14 Jahre alten Teppichbodens stufte das Gericht zudem ebenfalls als gewöhnliche Abnutzungserscheinungen ein.

In dieser Entscheidung stellte das Gericht klar, dass ein Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen gewöhnlicher Gebrauchsspuren in den Mieträumen hat.

Da der Vermieter ohnehin zu Instandhaltungsmaßnahmen, welche nach einem Zeitraum von 14 Jahren naturgemäß anfallen, verpflichtet war, waren die ihm entstandenen Kosten als „Sowieso-Kosten“ nicht erstattungsfähig anzusehen. Der Vermieter hatte somit keine Ansprüche gegen den Mieter (LG Wiesbaden, Beschluss v. 28.05.19, Az. 3 S 31/19).

Die ganze Entscheidung lesen Sie hier.

 

 

 

 

Was sagt der Experte?

Haus & Grund – Fachanwalt Wolfgang Reineke kommentiert weitere Fragen zum Thema:

 

Wohnen hinterlässt Gebrauchsspuren

In einer Wohnung wird gewohnt. Deshalb liegt es in der Natur der Sache, dass das „Wohnen“ Gebrauchsspuren an der Mietsache hinterlässt. Gleichwohl kommt es immer wieder vor, dass Vermieter oft irrigerweise der Meinung sind, es würde sich dabei um Schäden handeln, die der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zu ersetzen habe. Ein solcher Anspruch besteht dann nicht, wie das Wiesbadener Gericht in seinem Beschluss bestätigt hat, wenn es sich um keine Schäden, sondern um gewöhnliche Gebrauchsspuren handelt.

Die Abgrenzung im Einzelfall ist schwierig und in der Regel Aufgabe eines Sachverständigen. Dies birgt ein erhebliches Kostenrisiko, weshalb vor eigenen Schritten unbedingt der Rat des Haus & Grund Anwalts und die Zusage einer Rechtsschutzversicherung einzuholen ist.

 

Wann sind Ersatzansprüche des Vermieters gegeben?

Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters setzt voraus:
Es liegt kein „vertragsgemäßer“ Zustand vor.

Dem Vermieter steht aus § 280 Abs. 1 BGB dann ein Anspruch auf Ersatz des Sachschadens zu, wenn der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs (§ 538 BGB) in die Sachsubstanz der Mietsache eingegriffen hat.

 

Welche Gebrauchsspuren muss der Vermieter hinnehmen?

Bei Rückgabe der Wohnung muss der Vermieter normale Gebrauchsspuren hinnehmen. Leichte Kratzer im Boden oder Verfärbungen auf Fliesen oder Fugen sind keine Mängel und müssen nicht vom Mieter beseitigt werden. Außerdem muss die Übergabe einer Mietwohnung nur „besenrein“ erfolgen.

 

Wie lange kann Vermieter Mängel geltend machen?

Gemäß § 548 BGB beginnt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters mit dem Auszug des Mieters und beträgt 6 Monate ab Rückgabe!

 

Was bedeutet der Abzug „neu für alt“?

Der „Abzug neu für alt“ bedeutet im Mietrecht, dass der Vermieter durch einen vom Mieter zu leistenden Schadenersatz für die Erneuerung einer Sache nicht in den Genuss einer Wertsteigerung kommen soll. Ein zu leistender Schadenersatz wird dadurch geringer, es ist weniger zu zahlen.

 

Tabelle zur wirtschaftlichen Lebensdauer

A – Z

Alle Angaben ohne Gewähr!

Die angegebenen Werte bieten nur eine Hilfe zur Orientierung. Es kommt für die Bestimmung der wirtschaftlichen Lebensdauer einer Sache immer auf den vorhandenen Grad der Abnutzung, die Güte und Qualität einer Sache und auf den Pflegezustand an.

Bei den Angaben zur wirtschaftlichen Lebensdauer wurde jeweils von einer mittleren Qualität der Sachen ausgegangen, wenn keine Besonderheiten aufgeführt sind.

  • Arbeitsplatte Küche
    ca. 15 — 20 Jahre, (Granitarbeitsplatte ca. 30 Jahre)
  • Armaturen (Edelstahl)
    ca. 15 — 20 Jahre
  • Außenanstrich Wohnungseingangstür
    Erneuerung des Anstrichs ca. alle 12 — 15 Jahre
    Da der Vermieter für den Anstrich der Außenseite der Tür zuständig ist, muss er sich auch in einem solchen Fall einen Abzug „Neu für Alt“ anrechnen lassen
  • Badewanne
    ca. 20 — 30 Jahre
    Ist eine Badewanne stark abgenutzt, aufgeraut, dann verringert ein hoher Grad der Abnutzung die anzusetzende wirtschaftliche Lebensdauer:
    Badewanne vom Mieter beschädigt – Schadenersatz für Vermieter?
  • Badezimmermöbel
    ca. 15 — 25 Jahre
    Möbel in einfacher Qualität können eine geringere Lebensdauer haben. Bei sehr hochwertigen Möbeln kann die wirtschaftliche Lebensdauer auch höher sein
  • Cerankochfeld
    ca. 15 Jahre
    Ceranfeld vom Mieter beschädigt – Schadenersatz für Vermieter
  • Dielenboden – Holzboden
    ca. 50 Jahre
    Die wirtschaftliche Lebensdauer ist sehr von der Qualität des Holzbodens und von der Beanspruchung abhängig.
    Bei einem massiven, hochwertigen Dielenboden geht man sogar von einer Lebensdauer von bis zu 100 Jahren (ggf. sogar länger) aus. Im Streitfall entscheidet ein Gutachter, wenn man sich mit dem Vermieter nicht einigen kann.
    Schaden am Dielenboden der Wohnung – Schadenersatz vom Mieter
  • Dielenboden – Holzboden – Schleifen und Versiegeln
    ca. 20 — 25 Jahre
    Sind Schäden oder ist ein Schaden durch Schleifen und Versiegeln zu beseitigen, so wird eine wirtschaftliche Nutzungsdauer von ca. 20 bis 25 Jahre angesetzt. Diese Nutzungsdauer kann in Abhängigkeit von der Beanspruchung des Bodens auch länger oder kürzer sein
  • Doppelfenster
    ca. 30 — 40 Jahre
    Unterlassene Instandhaltungen bei Holzfenstern, z.B. beschädigte Regenschenkel, Wetterschenkel, verringern die anzusetzende wirtschaftliche Lebensdauer
  • Duschkabine (Duschtrennwand)
    Aus Aluminium und Kunststoff: ca. 12 – 15 Jahre
    (Hochwertig, mit Glaselementen: ca. 15 – 25 Jahre)
    Duschtasse (Duschwanne)
    ca. 20 — 30 Jahre
  • Einbauküche
    ca. 15 — 25 Jahre
    Küchen in einfacher Qualität können eine geringere Lebensdauer haben. Bei sehr hochwertigen Küchen (z.B. Echtholzküchen) kann die wirtschaftliche Lebensdauer höher sein
  • Eingangstür der Wohnung
    ca. 40 Jahre (Massivholz)
  • Eingangstür der Wohnung, Farbanstrich
    Anstrich: ca. 12 — 15 Jahre
    Urteil: Eingangstür der Mietwohnung – Mieter streicht Tür in anderer Farbe
  • Fenster
    Holzfenster ca. 40 — 50 Jahre
    Unterlassene Instandhaltungen bei Holzfenstern, z.B. beschädigte Regenschenkel, Wetterschenkel, verringern die anzusetzende wirtschaftliche Lebensdauer
    Fenster anbohren
    Kunststofffenster ca. 35 — 45 Jahre
    Urteil: Kunststofffenster anbohren
    Urteil: Bohrlöcher im Rahmen von Dachfenstern
  • Fliesen (Wandfliesen)
    ca. 30 — 40 Jahre
  • Fliesenspiegel Küche
    ca. 20 — 30 Jahre
    Fliesenlack – Mieter überstreichen, lackieren Fliesen – Schadenersatz
  • Fliesenboden
    ca. 20 — 30 Jahre
  • Glaskeramikkochfeld
    ca. 15 Jahre
  • Heizkörper (Stahl)
    ca. 30 — 40 Jahre
  • Heizkörperthermostate
    ca. 15 Jahre
  • Innentüren
    Aus Spanplatte: ca. 25 Jahre
    Massivholz: ca. 35 – 50 Jahre
  • Korkboden
    15 — 20 Jahre
    Qualität und laufende Pflege sind wesentlich für die wirtschaftliche Lebensdauer
    Küche
    ca. 15 — 25 Jahre
    Bei sehr hochwertigen Küchen (z.B. Echtholzküchen) kann die wirtschaftliche Lebensdauer höher sein.
    Küchen in einfacher Qualität können eine geringere Lebensdauer haben
  • Küchenarbeitsplatte
    ca. 20 Jahre, Granitarbeitsplatte ca. 30 Jahre
  • Küchenfliesen
    ca. 20 Jahre
  • Lichtschalter (kann eine Kleinreparatur sein)
    ca. 15 Jahre
  • Laminatboden
    Einfache Qualität: ca. 8 – 10 Jahre
    Mittlere Qualität: ca. 11 – 12 Jahre
    Sehr gute Qualität: ca. 13 – 15 Jahre
  • Linoleumboden
    ca. 15 — 30 Jahre
    Bei Linoleum ist die Qualität und der Pflegezustand (wie war der Zustand bei Einzug?) für die Bestimmung der wirtschaftlichen Lebensdauer von großer Bedeutung
  • Markisenstoff
    ca. 10 — 15 Jahre
  • Mikrowelle
    ca. 8 — 10 Jahre
  • Mischbatterie
    ca. 15 — 20 Jahre
  • Nadelfilzboden
    ca. 5 — 8 Jahre
    In sehr guter Qualität: 10 – 15 Jahre
  • Parkett (Urteil: Hund beschädigt Parkettboden)
    ca. 30 — 40 Jahre
  • Parkettboden abschleifen
    ca. alle 15 — 20 Jahre
    Durch erlaubte Haustiere, erlaubte Büronutzung oder ähnlich, kann sich ein kürzerer Zeitraum ergeben
  • Parkettboden | Versiegelung
    ca. 12 — 15 Jahre
    Durch erlaubte Haustiere, erlaubte Büronutzung oder ähnlich, kann sich ein kürzerer Zeitraum ergeben
  • PVC-Boden
    ca. 8 — 15 Jahre
    PVC-Boden in der Küche hat durch die höhere Beanspruchung einen höheren Verschleiß, Abnutzung als z.B. in dem Flur einer Wohnung
  • Rollladenmotor
    ca. 8 — 15 Jahre
    Teilweise geben Hersteller 10 Jahre Garantie auf hochwertige Motoren
  • Schließanlage
    ca. 20 — 25 Jahre
  • Silikonfugen
    ca. 8 — 10 Jahre
  • Sockelleisten
    aus Holz ca. 25 — 35 Jahre
    aus PVC ca. 10 — 13 Jahre
  • Spülbecken aus Edelstahl
    ca. 20 — 30 Jahre
  • Spülkasten (hängend) aus Kunststoff
    ca. 15 Jahre
  • Spülmaschine
    ca. 8 — 13 Jahre
    Lebensdauer sehr von der Qualität und Pflege der Maschine abhängig, hochwertige Maschinen können länger halten
  • Tapeten (Raufasertapete)
    ca. 8 – 12 Jahre
  • Teppichboden
    ca. 8 – 10 Jahre
    (ca. 12 Jahre in guter Qualität)
  • Toilette
    ca. 15 — 20 Jahre
  • Versiegelung Parkett
    ca. 12 — 15 Jahre
    Nutzung: Durch erlaubte Haustiere, erlaubte Büronutzung oder ähnlich, kann sich ein kürzerer Zeitraum ergeben
  • Vinylboden
    ca. 15 — 20 Jahre. Auch hier kommt es sehr auf die Qualität des Bodenbelags an
  • Wandfliesen (Wandfliesen wurden überstrichen)
    ca. 30 — 40 Jahre
  • Waschbecken
    ca. 20 — 30 Jahre
    Bei einem Waschbecken kann ein höherer Abnutzungsgrad vorliegen, der die anzusetzende wirtschaftliche Lebensdauer verringert
    Schaden an Waschbecken der Mietwohnung – Schadenersatz Mieter
  • Wasserhahn (Edelstahl) kann eine Kleinreparatur sein
    ca. 15 — 20 Jahre
  • WC-Becken
    ca. 15 — 20 Jahre
  • Wohnungstür, Wohnungseingangstür
    ca. 40 Jahre (Massivholz)
  • Wohnungseingangstür, Anstrich Außenseite
    Erneuerung des Anstrichs ca. alle 12 – 15 Jahre
    Da der Vermieter für den Anstrich der Außenseite der Tür zuständig ist, muss er sich auch in einem Fall der Beschädigung einen Abzug „Neu für Alt“ anrechnen lassen
  • Zimmertüren
    Aus Spanplatte: ca. 25 Jahre
    Massivholz: ca. 35 — 40 Jahre
Fachanwalt Wolfgang Reineke

 

 

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Beratungsthemen in den Haus & Grund Vereinen

 

Mehr als die Hälfte aller Rechtsberatungen entfallen auf die Beratungsklassiker „Betriebskosten, inkl. Heizkosten“ und „Wohnungsmängel“. Sie sind die dominierenden Rechtsberatungsthemen.

Das dritthäufigste Beratungsthema bleiben die Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit einem Anstieg auf jetzt 12,8 Prozent. Hier spiegeln sich Entwicklungen auf den Wohnungsmärkten mit zuletzt stark steigenden Mieten wieder.

Unter „Allgemeine Vertragsangelegenheiten“, Platz 4 der häufigsten Beratungsthemen, fallen alle Rechtsberatungen, die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis als Hintergrund haben, sowie Beratungen im Vorfeld bzw. beim Abschluss des Mietvertrages. Das sind beispielsweise Fragen zur Mietpreisbremse, zu Staffel- oder Indexmieten, zu Wohnungssuche und Wohnungsbesichtigung, zu Wohngemeinschaften, bis hin zu Fragen, ob Tierhaltung erlaubt, die Haustür abends abgeschlossen werden muss oder wie laut gefeiert werden darf.

Mehr als jede 10. Rechtsberatung dreht sich um die Themen „Mietkaution“ und „Schönheitsreparaturen“. Meistens geht es um Fragen, ob und wann der Vermieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzahlen muss, ob der Vermieter das Kautionsguthaben verrechnen darf, zum Beispiel mit Ersatzansprüchen wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen.

Beratungen zur „Vermieterkündigung“ sind fast doppelt so häufig wie Beratungen zum Thema „Mieterkündigung“, typisch für die Entwicklung auf engen Wohnungsmärkten.

Der Beratungsbedarf zum Thema „Modernisierung“ lag 2018 noch bei 3,3 Prozent. Auch wenn nur rund 1 Prozent des Wohnungsbestandes 2018 modernisiert wurde, sorgen drastische Mietpreissteigerungen nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen für eine entsprechende Nachfrage nach Beratungen.

 

 Streitgegenstand in Mietrechtsprozessen

2018 2017 2016
1. Vertragsverletzungen 26,8 % 27,4 % 26,7 %
2. Mieterhöhung 21,3 % 16,6 % 17,3 %
3. Betriebskosten 18,1 % 19,4 % 20,9 %
4. Mietkaution 15,3 % 16,2 % 16,1 %
5. Eigenbedarf 6,2 % 5,9 % 5,2 %
6. Fristlose Kündigung 4,9 % 5,5 % 5,0 %
7. Modernisierung 1,7 % 1,8 % 1,9 %
7. Ordentliche Kündigung 1,7 % 1,5 % 1,5 %
9. Schönheitsreparaturen 0,7 % 1,0 % 0,9 %

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